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Neues Kinder- und Jugendgesetz bodigt Jugendkommission

Der Ratschlag «zum Gesetz betreffend Förderung von Kindern und Jugendlichen und Hilfen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)» lässt die Kom­mis­sion für Jugendfragen und damit die paritätische Beteiligung der nicht­staat­li­ch­en Institutionen als gleichberechtigte Partner fallen.
Ob – wie im Ratschlag erwähnt – rückblickend die Jugendunruhen der 1980er-Jahre[1] der Anlass für das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz, JHG) von 1984 waren, ist eher nebensächliche Spekulation und greift in jedem Fall zu kurz. Bedeutsamer ist wohl eher ein in den 70er und 80er-Jahren in den westlichen demokratischen Staaten breit einsetzender Wandel hin zu einem freiheitlicheren Gesellschaftsmodell, welches das «Partizipative»[2] gegenüber dem «Autoritären»[3] in den Vordergrund rückt und dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen deutlich mehr Platz einräumt. Das Rollenverständnis von Frau und Mann, Familien- und Erziehungsformen[4] sowie Geschlecht und Sexualität wurden hinterfragt und zu­guns­ten von individueller Lebensgestaltung[5] und mehr Mitspracherecht[6] bei politischen Entscheidungen neu definiert.
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Kommission für Jugendfragen im Kanton Basel-Stadt

Planungsinstrument oder Alibi?

Der Grosse Rat, die Regierung und die in offene Kinder- und Jugendarbeit involvierten Fachstellen wie beispielsweise die Abteilung Jugend, Familie und Sport haben stets auf die Wichtigkeit der Kommission für Jugendfragen hingewiesen, welche auf dem Jugendhilfe­gesetz[1] gründet.  Wohl um die Wichtigkeit zu unterstreichen, wurde von der Verwaltung in neuerer Zeit an verschiedenen Stellen fälschlicherweise der Begriff „Fachkommission“ verwendet, was jedoch begrifflich für Verwirrung und für eine falsche Gewichtung in Richtung Expertentum sorgt. Dessen ungeachtet aber sind die Kernpunkte der Aufgabe unbestritten und breit abgestützt: